Nachfolgend finden Sie eine kompakte Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen aus dem Jahressteuergesetz 2020 und weiteren Gesetzen:
Betriebliche Steuern:
- Degressive Abschreibung. § 7 Abs. 2 EStG
Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) mit dem Faktor 2,5, maximal 25 % pro Jahr, gestattet. - Investitionsabzugsbetrag: Ausweitung und Erhöhung. § 7g Abs. 1 EStG
Bis zu 50 % (bisher 40 %) der voraussichtlichen Anschaffungskosten geplanter Investitionen können unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 EStG abgezogen werden. Die Gewinngrenze für die Anwendung wird auf 200.000 EUR im Wirtschaftsjahr des Abzugs erhöht (bisher: 100.000 EUR), es gibt keine Maximalgrenze für das Betriebsvermögen mehr. Außerdem gilt dies künftig auch, wenn das Wirtschaftsgut vermietet und nicht selbst genutzt werden soll. - Investitionsabzugsbetrag: Kein Ablauf des Investitionszeitraums 2020. § 52 Abs. 16 EStG
Endet die dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020, verlängert sie sich um ein viertes Jahr auf 2021. - Verfünffachung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag. § 10d Abs. 1 EStG
Verluste können in den Jahren 2020 und 2021 in Höhe von 5 Mio. EUR (bisher: 1 Mio. EUR) auf den vorhergehenden Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. - Vorläufiger Verlustrücktrag. § 111 Abs. 1 S. 4 EStG
Erwartete Verluste im Jahr 2020 können bereits vorzeitig nach 2019 zurückgetragen werden, um schneller etwaige Erstattungsbeträge zu erhalten. - Rückkehr zu alten Umsatzsteuersätzen. § 28 UStG
Die zeitlich befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze ist zum 31.12.2020 ausgelaufen, sodass ab 2021 wieder die alten Umsatzsteuersätze von 19 % (regulär), bzw. 7 % (ermäßigt) gelten statt 16 %, bzw. 5 %. - Verlängerung Ermäßigung des USt-Satz bei Restaurantsleistungen. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Verpflegungsleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, unterliegen vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 dem ermäßigten Steuersatz. Dieser beträgt seit dem 01.01.2021 wieder 7 %. Ab 01.07.2021 fällt dann der reguläre Steuersatz von 19 % an. - Voranmeldungen bei Neugründungen. § 18 Abs. 2 S. 6 UStG
Neugründer müssen keine monatlichen USt-Voranmeldungen mehr abgeben, wenn die Steuer im Kalenderjahr prognostizierbar unter 7.500 EUR bleibt. - Corona-Sonderzahlung. § 3 Nr. 11a EStG
Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung von bis zu 1.500 EUR pro Mitarbeiter wird auf dem Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2021 ausgeweitet. - Keine unbeschränkte Verlustverrechnung bei Termingeschäften. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG
Verluste aus Termingeschäften können nur in Höhe von bis zu 20.000 EUR mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden (vorher: 10.000 EUR). Darüber hinausgehende Verluste können auf spätere Jahre vorgetragen werden. - Verbilligte Wohnraumvermietung. § 21 Abs. 2 EStG
Steuerpflichtige, die Wohnraum zu mehr als 50 % (bisher 66 %) der ortsüblichen Miete vermieten, können die Werbungskosten in voller Höhe geltend machen. - Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärung 2019.
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch Steuerberater anfertigen lassen, können die Steuererklärung 2019 bis zum 31.08.2021 (normalerweise 28.02.2021) abgeben. Verspätungszuschläge und Verzugszinsen fallen insoweit nicht an.
Gemeinnützigkeit:
- Gemeinnützigkeitskatalog. § 52 Abs. 2 AO
Der Gemeinnützigkeitskatalog wird um Klimaschutz, Ortsverschönerung, Freifunk und Friedhofspflege erweitert. - Gemeinnützigkeit: Erhöhung der Freigrenze für wGBs. § 64 Abs. 3 AO
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Gesellschaften unterliegen erst bei Bruttoeinnahmen von über 45.000 EUR der Ertragsteuer (vorher: 35.000 EUR). - Gemeinnützigkeit: Sportdachverbände als Zweckbetrieb. § 67a Abs. 4 AO
Die Organisationsleistungen von Dachverbänden für Veranstaltungen der Mitgliedsvereine sind Zweckbetrieb, wenn die Teilnehmer zu mehr als 50 % Amateursportler sind. - Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrages. § 3 Nr. 26a S. 1 EStG
Der Freibetrag erhöht sich auf 840 EUR (bisher: 720 EUR). - Vereinfachter Zuwendungsnachweis. § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV
Der vereinfachte Zuwendungsnachweis ist ab Spenden / Mitgliedsbeiträgen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke bis zu einem Betrag von 300 EUR (bisher 200 EUR) möglich. - Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR auf 3.000 EUR. § 3 Nr. 26 EStG
Private Steuern:
- Einkommensteuertarif. § 32a EStG
Der Grundfreibetrag erhöht sich im Veranlagungszeitraum 2021 auf 9.744 EUR (bisher: 9.408 EUR). Auch die weiteren Tarifeckwerte erhöhen sich entsprechend. - Rückführung des Solidaritätszuschlags. §§ 3 und 4 SolZG
Die Freigrenze zur Erhebung des Solidaritätszuschlags erhöht sich von 972 EUR auf 16.956 EUR. Arbeitnehmer müssen daher erst ab einem Bruttolohn von ca. 73 TEUR den Solidaritätszuschlag zahlen. Auf die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer wird weiterhin ein Solidaritätszuschlag erhoben. - Erhöhung der Entfernungspauschale bei weiteren Anreisen. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
Der Kilometersatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte erhöht sich in den Jahren 2021 bis 2023 ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent (bisher: regulärer Betrag von 30 Cent). Im Zeitraum 2024 bis 2026 wird er sich auf 38 Cent erhöhen. - Homeoffice steuerlich absetzbar. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, können Arbeitnehmer rückwirkend ab 2020 für jeden Homeoffice-Tag 5 EUR als Werbungskosten ansetzen (maximal 600 EUR). - Steuerfreie Aufstockung von Kurzarbeitergeld. § 3 Nr. 28a EStG
Stockt ein Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld eines Arbeitnehmers auf, ist der Unterschiedsbetrag bis zu einer Aufstockung auf 80 % steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Aufstockung ist aber dem Progressionsvorbehalt zu unterziehen.
Hinweis: Beträgt das Kurzarbeitergeld mehr als 410 EUR im Kalenderjahr, sind auch Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). - Erhöhung des Kindergelds / Kinderfreibetrags. § 32 Abs. 1 EStG; § 6 BKGG
Der Kinderfreibetrag beträgt ab 2021 2.730 EUR (bisher: 2.586 EUR) und das monatliche Kindergeld wird um 15 EUR pro Kind erhöht (z.B. für das erste und zweite Kind jeweils 219 EUR/Monat statt 204 EUR/Monat). - Mobilitätsprämie. §§ 101 bis 109 EStG
Pendler mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags profitieren nicht von der Erhöhung der Kilometerpauschale und können daher eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Pauschale beantragen. - Verdopplung des Behinderten-Pauschbetrag. § 33b Abs. 3 EStG
Ab einem Behinderungsgrad von 20 (bisher 25) wird der Pauschbetrag gewährt und steigert sich von 384 EUR (Behinderungsgrad 20) bis zu 2.840 EUR (Behinderungsgrad 100). - Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages. § 33b Abs. 6 EStG
Bei der Pflege von Personen mit Pflegegraden 4 oder 5 erhöht sich der Pauschbetrag von 924 EUR auf 1.800 EUR. Bei der Pflege von Personen mit Pflegegraden 2 und 3 werden Pauschbeträge von 600 EUR, bzw. 1.100 EUR eingeführt. - Erhöhung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG
Aufwendungen bis zu einem Betrag von 9.744 EUR im Kalenderjahr (bisher: 9.408 EUR) werden auf Antrag als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.